Allerdings
entfällt der Anspruch auf den Lohn, wenn dem Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft. Körper- und Gesundheitsschäden, die im Rahmen des Freizeitsports entstehen, sind grundsätzlich unverschuldet.
Verschuldet hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit aber dann, wenn er grob gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen verstößt. Das ist der Fall, wenn er sich in einer Sportart betätigt, die seine Kräfte und Fähigkeiten übersteigt. Damit gefährdet also z.B. der Skianfänger seine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er sich an einer „schwarzen Abfahrt“ versucht und sich dabei verletzt und deshalb nicht arbeiten kann. Ein Selbstverschulden ist auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer
leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der Sportart verstoßen hat; in diesem Zusammenhang ist die Frage zu stellen, ob der Arbeitnehmer über die körperliche Eignung für die jeweilige Sportart verfügt oder ob er den Sport auf einer hierzu geeigneten Anlage ausgeübt hat.
Und schließlich ist von einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer gefährlichen Sportart nachgeht und sich dabei verletzt.
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